AGB
- Geltungsbereich
- Allgemeine Bestimmungen
- Preise und Zahlungsbedingungen (Leistungsumfang, Verpackung etc.)
- Leistungserbringung
- Fristen für Lieferung und Verzug
- Gefahrübergang
- Gewährleistung
- Sachmängel
- Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Lichtplanung
- Entsorgung von Elektrogeräten
- Salvatorische Klausel
- § I. Geltungsbereich
- § II. Allgemeine Bestimmungen
- § III. Preise und Zahlungsbedingungen (Leistungsumfang, Verpackung etc.)
- § IV. Leistungserbringung
- § V. Fristen für Lieferung und Verzug
- § VI. Gefahrübergang
- § VII. Gewährleistung
- § VIII. Sachmängel
- § IX. Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- § X. Lichtplanung
- § XI. Entsorgung von Elektrogeräten
- § XII. Salvatorische Klausel
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB dar und werden nachfolgend als „AGB“ bezeichnet. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (nachfolgend „Leistungsempfänger“) und der CLEANLIGHT GmbH (nachfolgend „Leistungserbringer“).
Sämtliche Lieferungen unsererseits erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Davon abweichende Einkaufsbedingungen haben keine Gültigkeit.
Allgemeine Bestimmungen
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden „Lieferungen“) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Leistungsempfängers geltend jedoch nur insoweit, als der Leistungserbringer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen, Datenblättern und anderen Unterlagen (im folgenden „Unterlagen“) behält sich der Leistungserbringer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Leistungserbringers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Leistungserbringer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Leistungsempfängers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Leistungserbringer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- Der Leistungsempfänger darf nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung Sicherungskopien erstellen. An Standard-Software hat der Leistungsempfänger das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.
- Die vom Leistungserbringer abgegebenen Erklärungen und Planungen erfolgen grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Die Gebundenheit wird im Sinne des § 145 letzter Halbsatz BGB ausgeschlossen. Damit wird eine Aufforderung begründet, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
- Die Bestimmungen des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten v. 6.1.2004 (GPSG) bleibt durch diese AGB unberührt, soweit es sich um zwingendes Recht handelt, das diesen AGB entgegensteht. Gleiches gilt für alle anderweitigen zwingenden Rechtsvorschriften.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bzw Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten.
- Der Leistungserbringer liefert ausschließlich Beleuchtungsköper, keine Bauleistung. Somit werden generell von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften zur Regulierung von Rechten und Pflichten aus dem gemeinsamen Rechtsgeschäft ausgeschlossen. Im speziellen gilt dies für die VOB oder sonstige spezielle Regularien. Sollten im Einzelfall auch Montage oder vergleichbare (Bau-) Leistungen erbracht werden, erfolgt dies ebenfalls grundsätzlich auch ausschließlich auf Basis der hier definierten allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Leistungserbringer schließt vorsorglich grundsätzlich die Übernahme jeglicher nicht direkt und schriftlich durch ihn freigegebener bzw. aus seiner schriftlichen Beauftragung resultierender Kosten aus. Hierbei sind Verursachung, Begründung oder Erfordernis vollkommen nebensächlich.
- Der Leistungserbringer behält sich Fehler aufgrund von Irrtum, Falschübertragung / Übermittlung o.ä. vor. Hieraus resultierend können keine Ansprüche gegen den Leistungserbringer geltend gemacht werden.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Vertrages ist Arnsberg im Sauerland. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und uns einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Arnsberg im Sauerland. Auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
- Der Leistungserbringer weist darauf hin, dass persönliche Daten, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten, per EDV verarbeitet werden. Nach Bundesdatenschutzgesetz ist der Leistungserbringer gehalten, den Leistungsempfänger von der ersten Speicherung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer macht dies auf diesem Wege. Weitere Benachrichtigungen durch den Leistungserbringer erfolgen nicht.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die aktuellen Preislisten des Leistungserbringers. Die Preise (sowohl generelle oder kundenspezifische Preislisten als auch individuell ausgewiesene Projektpreise) verstehen sich ab Werk, ausschließlich Spezial-Verpackung, Versicherung etc. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich in EURO.
- Angebot werden frei und unverbindlich abgegeben. Der Leistungserbringer behält sich jederzeit vor, die Art und den Preis der Leistung zu ändern und teilweise oder komplett vom Angebot zurück zu treten. Speziell gilt dies für Umstände, die dem Leistungserbringer zu Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht bekannt waren oder Irrtümer bei der Angebotserstellung.
- Die in Angeboten ausgewiesenen Preise sind immer auf den gesamten angebotenen Leistungsumfang bezogen und gelten nur bei geschlossener Abnahme zu einem ausgewiesenen Zeitpunkt. Bei in Umfang oder Termin geänderter oder gesplitteter Abnahme gelten die Angebotspreise nicht mehr. Die Preise müssen seitens des Leistungserbringers überprüft und erneut schriftlich ausgewiesen werden.
- Grundsätzlich berechnet der Leistungserbringer die zum individuellen Transport der Lieferungen erforderlichen Verpackungsmaterialien gesondert; die Kosten von Spezial-Verpackung werden dem Preis für die vertragliche Hauptleistung hinzu gerechnet. Einfache speditionsgerechte Verpackung ausschließlich Transportmitteln (Paletten, Verschläge etc.) ist im Produktpreis inbegriffen.
- Grundsätzlich beinhaltet der Leistungsumfang des Leistungserbringers nur die Ware als solche sowie die gesondert zu berechnende Verpackung und Transport, nicht jedoch die Montage, Planungsleistungen o.ä. Werden im gesondert vereinbarten Einzelfall Installations- oder Montagearbeiten übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Leistungsempfänger neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Montagematerial, Reisekosten, eventuelle Zuschläge (Überstunden, Wochenende, Feiertage etc.) Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen u.ä..
- Zahlungen sind frei Zahlstelle des Leistungserbringers zu leisten. Eventuelle Geldtransferkosten (z.B. Gebühren für internationale Überweisungen im Auslandsgeschäft) gehen nicht zu Lasten des Leistungserbringers.
- Zahlungen erfolgen in voller Höhe in der vom Leistungserbringer definierten Währung. Eventuelle Wechselkursschwankungen o.ä. gehen ausdrücklich nicht zu Lasten des Leistungserbringers.
- Unterjährige Preisanpassungen behält sich der Leistungserbringer für den Verkauf von Produkten vor, die, bzw. deren Bestandteile, starken Preisschwankungen in den jeweiligen Rohstoffmärkten unterliegen.
Der Preis der Lieferung kann sich erhöhen, soweit die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt und wegen Kosten- oder Lohnerhöhungen im Bereich des Leistungserbringers verursacht worden ist.
Generell gilt für Angebotspreise eine Preisbindung von einem Monat.
- Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang spätestens bei Lieferung fällig.
Je nach Bonität und Kundenbeziehung (Stichwort Neukunden) werden Vorauszahlungen bis zu 100% fällig. Generell gilt für Neukunden bzw. für Kunden ohne oder mit schlechter Kreditauskunft Vorkasse bzw. Fälligkeit bei Anmeldung der Lieferbereitschaft.
Sonderkonditionen, z.B. Teilzahlungen bei Großprojekten bzw. deren Fälligkeit, werden gesondert im Kaufvertrag vereinbart.
Der Leistungsempfänger kommt ohne weitere Erklärungen des Leistungserbringers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht oder nicht im vereinbarten Umfang bezahlt hat.
Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist der Leistungserbringer berechtigt, Konditionseinstufungen zurückzunehmen.
- Die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Schäden über den gesetzlichen Verzugszinssatz durch den Leistungserbringer bleibt unberührt, soweit er sie nachweist. Dem Leistungsempfänger ist der Nachweis gestattet, dass ein entsprechender Schaden nicht eingetreten ist.
- Der Leistungsempfänger kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Dem Leistungserbringer steht ein Rücktrittsrecht zu, sofern der Leistungsempfänger falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Gleiches gilt für den Fall der objektiv fehlenden Kreditwürdigkeit, soweit der Leistungsanspruch des Leistungserbringers gefährdet ist. Soweit eine Anspruchsgefährdung beim Leistungserbringer eintritt, kann dieser statt zurückzutreten Vorauszahlungen oder Sicherheiten in angemessener Höhe verlangen.
Soweit die Erfüllung anderweitig als durch Barzahlung vereinbart worden ist, kann Barzahlung verlangt werden. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Weiterhin kann der Leistungserbringer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages oder das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so erheblich verändern oder auch den Betrieb des Leistungserbringers so erheblich beeinträchtigen, dass die Vertragserfüllung für den Leistungserbringer unzumutbar wird.
Leistungserbringung
Termine
- Der Leistungserbringer fertigt und liefert auftragsbezogen (Projektgeschäft). Liefertermine verstehen sich grundsätzlich unverbindlich (s.a. II.4) und werden auch ausdrücklich so erklärt. Termine können nur näherungsweise nach bestem Wissen benannt werden, da die termingerechte Fertigstellung maßgeblich von der Termineinhaltung Dritter (Vorlieferanten) abhängt und somit nur bedingt beeinflusst werden kann.
Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn unvorhersehbare oder durch den Leistungserbringer unabwendbare Umstände die Verfügbarkeit von zur Leistungserbringung erforderlichen Komponenten verzögern. Gleiches gilt für Verzögerungen im Produktionsprozess, die der Leistungserbringer mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann.
- Liefertermine werden grundsätzlich als Lieferwochen benannt. Eine Abgabe von Tagesterminen ist generell nicht vorgesehen. Werden im Ausnahmefall doch Tagestermine genannt, stehen sie exemplarisch für die Lieferwoche, in der sich der Tagetermin befindet.
Werden im Ausnahmefall Tagestermine genannt, handelt es sich hierbei ausdrücklich nicht um Fixtermine.
- Fixgeschäfte im Sinne des § 376 HGB sind generell ausgeschlossen. Vereinbarte Tagestermine stehen zunächst generell exemplarisch für die betreffende Lieferwoche. Ist es im Einzelfall erforderlich, tatsächliche Tagestermine zu vereinbaren, bedürfen diese der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Leistungserbringers. Auch bei eventueller Nichteinhaltung von ausdrücklich vereinbarten Tagesterminen werden Schadenersatzansprüche generell ausgeschlossen, es sei denn, der Leistungserbringer hat die Gründe nachweislich selbst – und dies grob fahrlässig – zu vertreten. In Schadenersatzfall ist der Anspruch jedoch auf 1% des jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.
- Liefertermine sind immer als „abgehend Leistungserbringer“ und nicht als „eintreffend Leistungsempfänger“ definiert, da die Transportdauer nur bedingt vom Leistungserbringer durch die Wahl des Transportmittels zu beeinflussen ist.
Praktisch bedeutet dies, dass i.d.R. von einer Auslieferung am Freitag der genannten Lieferwoche auszugehen ist. Hinzu kommt die Transportzeit. Hier ist i.d.R. von folgender Dauer auszugehen (die nachfolgenden Angaben stellen nur Richtwerte dar und begründen keinen Rechtsanspruch):
Ziel / Transportart | Standard | Express |
Deutschland / Spedition | 2 – 3 Werktage | 1 – 2 Werktage |
EU-Anrainer / Spedition | ca. 5 Werktage | 3 – 4 Werktage |
Sonst. EU-Staaten (nicht Übersee), CH, Norwegen / Spedition | ca. 5-10 Werktage | Auf Anfrage |
Alle anderen Ziele (nicht-europäisches Ausland, Übersee etc.) sowie Direktfahrten (innerhalb Deutschlands binnen i.d.R. noch am Tag der Auslieferung) auf Anfrage.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Leistungsempfänger zumutbar sind.
- Absehbare Verzögerungen bedingen nicht automatisch eine Informationspflicht durch den Leistungserbringer. Verzögerungen von bis zu zwei Wochen (Karenzzeit) sind obligatorisch zu berücksichtigen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Leistungserbringer, sich um eine frühzeitige Auskunft zu bemühen.
Konditionen
- Alle im Angebot genannten oder anderweitig ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer (Deutschland) ab Werk in Euro und inklusive versandgerechter Standard-Verpackung für den innerdeutschen Speditionstransport (s.a. Punkt III. PREISE UND ZAHLUNGS-BEDINGUNGEN). Generell werden Transportkosten also separat zugeschlagen.
- Bei kundenspezifischen Individualkonditionen verstehen sich Freigrenzen (z.B. frei ab 7.500,- Euro Auftragswert) als Nettowert ohne Zuschläge (Fracht, Verpackung, Entsorgungspauschale etc.). Diese Grenzen gelten auch für durch den Leistungsempfänger bedingte Teillieferungen, selbst dann, wenn der Wert des Gesamtauftrages die vereinbarte Tranportkostenfreigrenze übrschreitet.
- Die eventuelle Übernahme von Transportkosten bei individuell vereinbarten Freibeträgen beschränkt sich auf die speditionsgerechte Verpackung[1] für den Versand innerhalb Deutschlands. Transportmittel, speziell Paletten, müssen getauscht werden oder werden berechnet. Auch nicht eingeschlossen sind spezielle Behandlungen der Transportmittel[2] oder sonstige Spezialverpackungen[3].
- Richtpreise für Transportkosten (Stand November 2013, Gültigkeit unter Vorbehalt bis 31.12.2014) – Preise werden für jedes folgende Kalenderjahr aktualisiert.
Ziel / Transportart | Standardkosten | Expresskosten | ||||
Paket | Paletten | Paket | Paletten | |||
L bis 1.399mm | L 1.400 – 1.600mm | L bis 1.399mm | L 1.400 – 1.600mm | |||
Deutschland / Spedition | 30,- € | 85,- € | 105,- € | 75,- € | 145,- € | 175,- € |
EU-Anrainer / Spedition | 50,- € | 135,- € | 155,- € | 120,- € | 195,- € | 225,- € |
Sonst. EU-Staaten (nicht Übersee) / Spedition | 75,- € | 185,- € | 205,- € | 160,- € | 240,- € | 275,- € |
GB, zentral-europäische nicht-EU Staaten (CH, N, incl. Standard-Zoll[4]) / Spedition | 95,- € | 275,- € | 295,- € | 195,- € | 345,- € | 395,- € |
sonstige Staaten / Transportarten (z.B. Luftfracht) | Auf Anfrage |
Die vorangehenden Angaben sind unverbindlich und können im Einzelfall abweichen.
- Für die (Zoll-) Abwicklung von Transporten in Nicht-EU-Staaten wird bis zu einem Netto-Auftragswert von 12.500,- eine Kostenpauschale von mind. 250,- Euro erhoben, da alle Kalkulationen auf einer nationalen Versandabwicklung beruhen und der erhöhte Aufwand nicht abgebildet werden kann. Bei höheren Auftragssummen betragen die Kosten für die Übernahme der Zollabwicklung mind. 2,0% vom Auftragswert. Sollten tatsächlich höhere Kosten entstehen, werden diese darüber hinaus dargelegt und ebenfalls weiter gegeben.
- Im Leistungsumfang enthalten sind grundsätzlich ausschließlich die angebotenen oder z.B. in Preislisten ausgewiesenen Beleuchtungskörper. Sofern nicht schriftlich etwas anderes definiert ist, sind z.B. Leuchtmittel, Anschluss- oder Montagematerial ausdrücklich nicht mit Leistungsumfang enthalten.
Ist jedoch die Bestückung der Beleuchtungskörper mit Leuchtmitteln ausdrücklicher schriftlich vereinbarter Bestandteil des Leistungsumfanges, so wird das Bruchrisiko, sowie eine Haftung für eventuell resultierende Schäden ausgeschlossen.
- Für Klein- und Kleinstaufträge müssen Mindermengenzuschläge erhoben werden, da die Kalkulation der Produktpreise auf für gewerbliche Abnehmer übliche Großmengen abzielt. Darüber hinaus ist der Leistungserbringer gezwungen, zur Erbringung der Leistung bei seinen Vorlieferanten ebenfalls für gewerbliche Großabnehmer übliche geschlossene Verpackungseinheiten abzunehmen bzw. seinerseits Mindermengenzuschläge zu bezahlen.
Grundsätzlich gilt für Kleinaufträge (Bestellungen mit einem Auftragswert unter 1.000,- Euro netto Warenwert) ein Bearbeitungszuschlag von mindestens 20,- Euro und für Kleinstaufträge (Bestellungen mit einem Auftragswert unter 250,- Euro netto Warenwert) ein Bearbeitungszuschlag von mindestens 40,- je Bestellung. Für einen Kleinstauftrag von z.B. 10,- Euro Nettowarenwert würden also 50,- Euro berechnet. Entsorgungszuschläge, Transportkosten etc. gelten nicht als Warenwert.
Unbenommen bleibt dem Leistungserbringer, ihm darüber hinaus durch den Kleinauftrag nachweislich entstandene höhere Kosten geltend zu machen.
- Wird im Einzelfall der Transport durch den Leistungserbringer vereinbart – entweder als explizites Vertragsmerkmal oder durch entsprechende Freigrenzen – so obliegt die Ausgestaltung des Transportes (z.B. Wahl von Transporteur und Transportmittel) komplett dem Leistungserbringer. Macht der Leistungsempfänger spezielle Auflagen (z.B. räumliche oder zeitliche Einschränkungen, Fahrzeug mit Hebebühne etc.), so gehen eventuelle Mehrkosten zu Lasten des Leistungsempfängers.
Die Anlieferung im Auftrag des Leistungserbringers erfolgt auf Grundlage vorangehender Konditionen unabgeladen in den Verfügungsbereich des Leistungsempfängers, an die vertraglich vereinbarte und bestätigte Adresse, sofern dies nicht mit unzumutbaren Aufwand (z.B. unbefahrbare Wege) verbunden ist.
[1] Speditionsgerecht: Auf geeigneter (Einweg-) Palette mit Kartonzwischenlagen und Kunststoff-(Stretch)-Folie umwickelt, je nach Gewicht mit zusätzlicher Sicherung, Kartonage nach Erfordernissen.
[2] Z.B. IPPC ISPM No. 15 (Behandlung von Hölzer gegen Schädlinge für Verpackungen, vorrangig im Export / Überseegeschäft gefordert)
[3] Z.B. Sonder- oder Schwerlastkartonagen, spezielle reinraumgerechte (Kunststoff-) Verpackungen oder Lademittel, Holzverschläge oder -Gestelle u.ä..
[4] Ohne Erstellung von Zoll- oder sonstigen Transportdokumenten, diese müssen Auftraggeber kostenlos und termingerecht bereitgestellt werden. Alternativ kostenpflichtige Dokumentenerstellung durch Auftragnehmer (sa. § IV. 11)
Fristen für Lieferung und Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Leistungsempfänger zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen – generell aber insbesondere hier auch bei vorgelagerten Rechtsgeschäften – und sonstigen Verpflichtungen durch den Leistungsempfänger voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Leistungserbringer die Verzögerung zu vertreten hat.
Vor allem gilt dies auch für die Beauftragung durch den Leistungsempfänger. Die Beauftragung muss explizit schriftlich, verbindlich und uneingeschränkt erfolgen. Erst vom Zeitpunkt des definitiven Eingangs beim Leistungserbringer an beginnt die Lieferzeit. Die Lieferzeit beginnt bei (technischen) Änderungen oder Modifikationen des Leistungsumfanges oder von Teilen daraus, von vorn. Auch Änderungen oder Modifikationen müssen schriftlich erfolgen. Verbindlich ist hier nur der postalische Weg. Bei elektronischer Übertragung geht das Risiko von teilweisem oder komplettem Untergang von Informationen der Leistungsempfänger. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nach Ablauf einer Kalenderwoche keine Auftragsbestätigung erhält und diese auch nicht anmahnt.
Überlange (technische) Klärungs-, Definitions- oder Beschaffungszeiten, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
- Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung (auch bei Unterlieferanten) o.ä. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung sind bei schriftlich bestätigtem aber unverbindlich deklariertem Liefertermin ausgeschlossen, es sei denn, dass der Leistungserbringer nach Ablauf der Karenzzeit (s.a. IV.6.) wirksam unter Verzug gesetzt wurde oder die Verzögerung der Lieferung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
Sowohl Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 9 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Leistungserbringer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Leistungsempfänger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Leistungserbringer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Leistungsempfängers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Wartezeiten wg. Lieferverzögerung bzw. daraus resultierende Personalkosten stellen explizit keinen Schaden dar (Mitarbeiter können ohne große zeitliche Verzögerung alternativ eingesetzt werden).
- Vor Geltendmachung eventueller Schadenersatzansprüche sind die Punkte IV.1.-6. Zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger den Leistungserbringer wirksam unter Verzug setzen. Hierzu muss der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer nach Ablauf zumindest der Karenzzeit (s.a. IV.6.) schriftlich Mitteilung machen und eine erste angemessene Nachfrist von mind. 4 Kalenderwochen einräumen. Bevor jedoch – substanziell und detailliert begründet – angemessene Schadenersatzansprüche angemeldet werden können, ist eine zweite Nachfrist von mindestens zwei Woche einzuräumen. Die Fristen beziehen sich auf den Versandtag abgehend beim Leistungserbringer zzgl. üblicher Transportfristen (s.a. IV.4). Unbeschadet hiervor bleibt aber das vorrangige Recht des Leistungserbringers, für die vom Leistungsempfänger Schadenersatz geforderte Leistung in eigener Verantwortlichkeit ausführen zu lassen, sofern dies angemessen zumutbar ist. Handelt es sich also z.B. um Montagearbeiten, für die der Leistungsempfänger erneut anreisen müsste, so muss es dem Leistungserbringer freigestellt werden, diese Leistung in Eigenregie ausführen zu lassen.
Sind die Ansprüche des Leistungsempfängers unter Zugrundelegung voranstehender Voraussetzungen berechtigt, so sind sie der Höhe nach auf 0,5% pro Kalenderwoche bzw. insgesamt auf 5% der Gesamt-Warenleistung (netto) begrenzt, s.a. Punkt 9.
- Ein Rücktrittsrecht des Bestellers ist erst gegeben, wenn nach eingetretenem Verzug (§ 286 BGB) und Ablauf einer Karenzzeit von zwei Wochen eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen für kundenspezifische Ware bzw. vier Wochen für seriennahe Ware gesetzt worden ist und diese, wie auch eine zweite angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen für kundenspezifische Ware bzw. einer Woche für seriennahe Ware ohne Erfolg verstrichen ist. Ein Rücktritt von einer verbindlichen schriftlichen Bestellung wird für den Fall ausgeschlossen, dass es sich um eine für den Leistungsempfänger individuell gefertigte Projektlösung (einmalige Sonderausführung) handelt. Hier kann lediglich hilfsweise ein in angemessener Weise geminderter Kaufpreis anstelle eines Schadenersatzes gewährt werden.
- Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Leistungserbringers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Leistungsempfängers um mehr als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Leistungsempfänger für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% des Warenwertes, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Dies gilt unabhängig von der verbindlichen Verpflichtung zur fristgerechten Kaufpreiszahlung. Die Fälligkeit gilt auch hier ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferbereitschaft.
- Macht der Leistungserbringer gegen den Leistungsempfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung – beispielsweise bei teilweiser oder völliger Stornierung der Lieferung – geltend, beträgt dieser 25% des Netto-Warenwertes für Standardware und – je nach Projektstatus – bis zu 75% für kundenspezifisch zu fertigende Ware. Dem Leistungsempfänger bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die vorstehend vereinbarte Pauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes durch den Leistungserbringer ist nicht ausgeschlossen, sofern dieser einen höheren Schaden konkret nachweist.
- Nimmt der Leistungsempfänger die von ihm bestellten Liefergegenstände trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung des Leistungserbringers nicht ab oder kündigt der Leistungsempfänger gemäß § 249 BGB, ist der Leistungsempfänger zum Ausgleich entstandener Bearbeitungskosten sowie zum Ersatz entgangenen Unternehmergewinns zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 40% des vereinbarten Lieferpreises verpflichtet, es sei denn, der Leistungsempfänger beweist, dass die dem Leistungserbringer durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen sowie der entgangene Unternehmergewinn gar nicht entstanden sind oder wesentlich niedriger als der vorstehend vereinbarte Pauschalbetrag. Sollte der Betrag des entgangenen Unternehmergewinns zuzüglich der dem Leistungserbringer durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen höher sein als 40% des vereinbarten Lieferpreises, ist der Leistungsempfänger dazu verpflichtet, den nachgewiesenen höheren Betrag dem Leistungserbringer zu erstatten.
- Kommt der Leistungserbringer in Verzug, kann der Leistungsempfänger – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf der Karenzzeit und wirksamer Inverzugsetzung mit zwei definierten Nachfristen eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Der Lieferverzug muss ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Es müssen nach Ablauf der Karenzzeit zwei angemessene Nachfristen von zumindest 4 und 1 Woche (s.a. Punkt 5) gesetzt werden. Die Gründe des Lieferverzugs müssen durch den Leistungserbringer zu vertreten und unwidersprochen sein. Die Angabe von 2 vergleichsweise langen Nachfristen ist nicht willkürlich sondern begründet sich in dem speziellen Geschäft des Leistungserbringers (rein auftragsbezogene Fertigung).
- Generell abgedungen werden Bürgschaften (z.B. Gewährleistungs- / Vertragserfüllungsbürgschaft) für die Abwicklung von Liefergeschäften. Sollten Bürgschaften im Einzelfall erforderlich werden, so sind diese mit expliziten Konditionen schriftlich zu vereinbaren.
Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Leistungsempfänger über: a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden sind – b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. Generell schließt der Leistungserbringer bis auf Widerruf auf Kosten des Leistungsempfängers eine Transportversicherung gegen die üblichen Transportrisiken ab (s. a. Punkt 3.).
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus den vom Leistungsempfänger zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Leistungsempfänger aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Leistungsempfänger über.
- Generell versichert der Leistungserbringer den Transport der Ware innerhalb der Grenzen des europäischen Festlandes. Die Versicherung wird vom Leistungserbringer mit 1,5% des Netto-Warenwertes bzw. mit mindestens 1,00 € pro Rechnung gesondert berechnet. Die Transportversicherung bezieht sich auf das Bruchrisiko. Der Leistungsempfänger kann die Transportversicherung durch den Leistungserbringer abdingen (unter diesen Umständen geht das Schadenrisiko zu Lasten des Leistungsempfängers), dies muss jedoch fristgerecht mind. 1 Tag vor durch den Leistungsempfänger definierten Liefertermin in schriftlicher Form erfolgen, um spätere Unklarheiten im Schadenfall auszuschließen.
Gewährleistung
- Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Sache ergibt sich aus der Produktbeschreibung des Leistungserbringers. Die Angaben des Leistungserbringers zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogangaben oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Gegen den Leistungserbringers gerichtete Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit der Leistungserbringer nicht wegen Vorsatzes oder arglistigen Verschweigens eines bekannten Mangels oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers haftet. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Leistungserbringers auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Leistungserbringers. Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
- Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die beim Leistungserbringer bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Leistungserbringer dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt hat.
- Die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Der Leistungserbringer ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, sollte der Besteller die mangelhafte Sache bereits nachhaltig oder über längere Zeit in Benutzung genommen haben. Kann der Besteller gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, so ist der Leistungserbringer berechtigt, Wertersatz für die vom Besteller gezogene Nutzung geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Nutzungsentgelts zu verweigern.
- Die mit der Nachlieferung entstehenden Kosten, insbesondere Weg-, Transport- und Lohnkosten, trägt der Leistungserbringer, sofern der Besteller die Ware nicht an einen anderen Ort als den, an dem sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein Firmensitz befand, verbracht hat. Erhöhte Kosten der Nachbesserung oder des Austauschs, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird, gehen ebenfalls zulasten des Bestellers. Der Leistungserbringer trägt lediglich die Kosten, die entstanden wären, wenn das Teil in der Bundesrepublik Deutschland verblieben wäre.
- Die Verjährung eines gegen den Leistungserbringer gerichteten Anspruchs wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Besteller und Vertretern des Leistungserbringers geführt werden. In jedem Fall gelten Verhandlungen über gegen den Leistungserbringer gerichtete Ansprüche mit sofortiger Wirkung als verweigert, wenn die Verhandlungen abgebrochen oder nicht fortgeführt werden. Diese Klausel hat keine Umkehr der Beweislast zum Gegenstand.
- Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Leistungserbringers vorgenommene Änderungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
- Bei Lieferung von Aufstellungsplänen, Umsetzungszeichnungen und Einbauplänen übernimmt der Leistungserbringer eine Gewähr nur für die Richtigkeit der Maße seines eigenen Lieferanteils.
- Angaben des Leistungserbringers über Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen der Messungen und Berechnungen des Leistungserbringers.
- Der Leistungserbringer haftet nicht, wenn Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller selbst geliefert hat.
- Der Leistungserbringer haftet in keinem Fall für Verschleißteile und normale Abnutzung, ferner nicht für Mängel, die entstanden sind durch: unsachgemäße oder nachlässige Lagerung, Behandlung und Verwendung, Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände durch den Besteller oder Dritte; Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, ungeeigneter Einbauverhältnisse etc.; unübliche Einwirkungen irgendwelcher Art auf den Liefergegenstand z.B. durch Schwingungen, Einbringen von Fremdkörpern, chemische, elektronische, elektro-chemische Einflüsse und sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, sofern sie nicht durch ein Verschulden des Leistungserbringers bewirkt werden.
- Explizit von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Gläser (Abdeckungen von Leuchten zur Raumseite). Bestimmungsgemäß handelt es sich um thermisch gehärtetes = vorgespanntes Sicherheitsglas in unterschiedlichen Bauformen. Da es technisch nicht möglich ist, die Spannungen im Glas auf Richtigkeit zu überprüfen, muss der Leistungserbringer sich auf die Leistung des Vorlieferanten verlassen. Sollte es in diesem Bauteil zu Fehlern oder Bruch kommen, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Leistungserbringers zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung des Leistungserbringers ausgeschlossen. In einem solchen Fall wird der Vorlieferant seitens des Leistungserbringers offen gelegt, der in diesem Fall direkt in Anspruch zu nehmen ist.
Ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen sind aufgrund vorangehend ausgeführter Umstände Ersatzleistung für Folgeschäden, die aus dem Bruch von Scheiben (im Reinraum) resultieren, wie z.B. das Verderben von produzierter Ware oder die Reinigung von (Rein-) Räumen inklusiver einhergehender Nebenkosten. Das Bruch-Risiko ist bauartbedingt sowie letztendlich auch gewünscht / erforderlich und wird seitens des Leistungsempfängers in Kauf genommen. Im Fall besonders kritischer Prozesse (z.B. Lebensmittelherstellung) kann der Leistungsempfänger den Leistungserbringer beauftragen, dieses Risiko durch geeignete Maßnahmen (z.B. Splitterschutzfolie) zu reduzieren. Hier ist jedoch explizit die Aktivität des Leistungsempfängers gefragt, da der Leistungserbringer die Raumnutzung in aller Regel weder kennt noch im Detail beurteilen kann.
- Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber dem Leistungserbringer geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit dem Leistungserbringer abgestimmter Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Besteller gegenüber dem Leistungserbringer zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft hat fruchtlos verstreichen lassen.
Zum Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB ist der Leistungserbringer nur verpflichtet, soweit der Besteller dem Leistungserbringer unverzüglich und schriftlich von einem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und der Leistungserbringer nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschlägen des Leistungserbringers, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.
- In bestimmten Sonderfällen kann die gesetzliche bzw. vom Leistungserbringer ausgewiesene Gewährleistung auf Antrag komplett oder für bestimmt Komponenten verlängert werden. Dies bedingt die Anmeldung von Projekt und Produkt bei Vorlieferanten – insofern bedingt die optionale Gewährleistungsverlängerung die schriftliche Beantragung und gilt nur, wenn sie vom Leistungserbringer abschließend ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird.
- Ist die Bestückung der Beleuchtungskörper mit Leuchtmitteln ausdrücklicher schriftlich vereinbarter Bestandteil des Leistungsumfanges, so wird das Bruchrisiko, sowie eine Haftung für eventuell resultierende Schäden ausgeschlossen.
Sachmängel
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Leistungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten beginnend mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. Rückgriffsansprüche des Besteller (= Leistungsempfänger) gegen den Leistungserbringer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über sie gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes sowie grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen, in denen es zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen gekommen ist.
- Transportmängel müssen seitens des Leistungsempfängers schriftlich dokumentiert, bestenfalls fotografiert und dem und dem Leistungserbringer unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Um eventuelle Ansprüche sicher gegen den Transporteur geltend machen zu können, sollte der Schaden möglichst direkt bei Anlieferung durch den Leistungsempfänger bei Transporteur angemeldet und nachvollziehbar dokumentiert (Notiz auf Frachtpapieren, vom Transporteur gegenzeichnen lassen und Frachtpapiere kopieren) werden.
- Farbangaben sind nur ca.-Angaben und unterliegen Fertigungstoleranzen, tatsächliche Ausführung kann von der Referenz (z.B. nach RAL) abweichen, geringfügige Farbabweichungen – auch von überlassenen Mustern – berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängeln. Abweichungen können auch aus z.B. unterschiedlichen Materialqualitäten der Grundausführung – z.B. bei Stahlblechgehäusen – oder unterschiedlicher Lackschichtdicke innerhalb des zulässigen Toleranzbereiches resultieren. Diese Variation ist durch den Leistungserbringer nicht zu beeinflussen und stellt keinen Sachmangel dar.
Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Leistungserbringers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Leistungsempfänger aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Leistungserbringer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Leistungserbringer auf Wunsch des Leistungsempfängers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Leistungsempfänger eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- a) Veräußert der Leistungsempfänger Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Leistungserbringer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Leistungsempfänger mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Leistungserbringer ab, der dem vom Leistungsempfänger in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- c) Bis auf Widerruf ist der Leistungsempfänger zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers, ist der Leistungserbringer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Leistungsempfängers zu widerrufen.
Außerdem kann der Leistungserbringer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Leistungsempfänger gegenüber dem Kunden verlangen.
- a) Dem Leistungsempfänger ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im folgenden „Verarbeitung“) erfolgt für den Leistungserbringer. Der Leistungsempfänger verwahrt die neue Sache für den Leistungserbringer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
- b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Leistungserbringer gehörenden Gegenständen steht dem Leistungserbringer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten, oder verbundenen (im folgenden „verarbeiteten“) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Leistungsempfänger Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger darüber einig, dass der Leistungsempfänger dem Leistungserbringer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
- c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Leistungsempfänger hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Leistungserbringer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht.
Der dem Leistungserbringer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3 c) entsprechend.
- d) Verbindet der Leistungsempfänger die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Leistungserbringer ab.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Leistungsempfänger den Leistungserbringer unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Leistungsempfängers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Leistungs-erbringer nach erfolglosem Ablauf einer dem Leistungsempfänger gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Leistungsempfänger ist zur Herausgabe verpflichtet.
Lichtplanung
- Lichtplanungen sind generell nicht Teil der vertraglich vereinbarten Leistung, wenn es um die Lieferung von Beleuchtungskörpern geht. Auch im Angebots- / Projektierungsfall besteht kein Anspruch auf (vorgelagerte) Lichtplanungen.
Werden Lichtplanungen ausdrücklich verlangt, stillschweigend vorausgesetzt oder sind sie für die Erfüllung einer Anforderung zwingend erforderlich, so sind sie prinzipiell kostenpflichtig. Lichtplanungen werden je angefangener Arbeitsstunde mit 85,- Euro, mind. jedoch mit 250,- Euro abgerechnet. Jede Änderung / Modifikation kostet ebenfalls 85,- Euro je angefangener Arbeitsstunde, mind. jedoch 100,- Euro je Arbeitsstunde.
Der Leistungsempfänger erhält hierfür eine normgerechte Lichtplanung für sein individuelles Projekt auf Basis des DIALux-Planungsprogrammes vom Deutschen Institut für angewandte Lichttechnik.
- Die vom Leistungserbringer im Auftrage des Leistungsempfängers erstellten Lichtplanungen erfolgen grundsätzlich unverbindlich und freibleibend (s.a. II.4). Insofern können bei Abweichung der späteren Ist-Werte von den geplanten Soll-Werten keine Ansprüche gegen den Leistungserbringer geltend gemacht werden, sofern nicht vom Leistungserbringer zur Verfügung stehende maßgebliche Informationen vernachlässigt wurden bzw. grob fahrlässige oder vorsätzlichen Fehlplanung nachzuweisen ist. Planungsinformationen müssen schriftlich vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Im Zweifel gilt hier der postalische Weg als verbindlich.
- Lichtplanungen werden ohne spezielle Vorgaben seitens des Leistungserbringer nach geltender Normen (DIN 5035 bzw. EN 12464) und Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung) sowie dem Stand der Technik erstellt – speziell im Hinblick auf erforderliche Beleuchtungsstärken. Werden hier abweichende Vorgaben vom Leistungsempfänger gemacht, wird der Leistungserbringer von jeglicher Verantwortlichkeit zur Arbeit nach dem Stand der Technik freigestellt.
- Der Leistungserbringer ist auf die Definition von Rahmendaten (Raumgeometrie, Reflektionswerte, Beleuchtungsstärke) angewiesen. Werden keine Vorgaben gemacht, werden typische Standardwerte verwendet.
Weichen die späteren Real-Werte von den Vorgaben ab, weil a) keine spezifischen Werte vorgegeben wurden oder b) die vorgegebenen Werte nicht den später realisierten Werten entsprochen haben, übernimmt der Leistungserbringer keinerlei Gewähr für die Erzielung der vorausberechneten lichttechnischen Werte.
- Generell erstellt der Leistungserbringer lichttechnische Berechnungen nach Vorgabewerten des Leistungsempfängers. Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, einzelne Werte oder das berechnete Ergebnis auf Konformität mit Regeln oder Vorschriften für den jeweiligen Einsatzbereich – speziell im Hinblick auf Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung o.ä. – zu prüfen oder den Leistungsempfänger hierauf explizit hin zu weisen. Gleiches gilt für die sachliche, rechnerische, logische oder jedwede Richtigkeit von Angabe bzw. Vorgabewerten – diese werden ohne jedwede Prüfungsverpflichtung vom Leistungserbringer übernommen.
- Die lichttechnische Berechnung ist keine verbindliche Ausführungsplanung, speziell nicht im Hinblick auf maßliche Angaben, bzw. die exakte Positionierung von Beleuchtungskörpern oder sonstigen (Decken-) Elementen. Die Planung liefert lediglich Näherungswerte für deren tatsächliche Erreichung keine Gewährleistung übernommen werden kann. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Planung i.a.R. im Auftragsfall für Stammkunden um eine kostenlose zusätzliche Serviceleistung handelt, die vollkommen losgelöst vom eigentlichen Rechtsgeschäft (Lieferung einer Ware) lediglich als kostenloser und unverbindlicher Service gewährt wird.
In der Praxis können durch Fertigungstoleranzen und Abweichungen von der Berechnung Differenzen von bis zu 30% entstehen. Hinzu kommen 15% Fehlertoleranz bei der Ermittlung des Messwertes. Bei planungsidentischer Ausführung wäre so z.B. für einen Sollwert von 1.000 Lux Beleuchtungsstärke ein Ist-Wert von 595 Lux bzw. 1.495 Lux (gemessen mit kalibriertem Luxmeter) noch zulässig.
- Wird eine Lichtplanung als Auftragsarbeit gegen Entgelt ausgeführt, so haftet der Leistungserbringer im Falle einer mangelhaften Planung. Die Planung ist nicht fehlerhaft, sofern die Abweichung auf falschen oder fehlenden Angaben des Leistungserbringers basiert bzw. das Ergebnis innerhalb des zulässigen Toleranzbereiches (s.a. Punkt 5 – hilfsweise gilt die Definition des Deutschen Instituts für angewandte Lichttechnik – DIAL) variiert oder die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort von denen der vom Leistungsempfänger definierten abweichen. Dies gilt im Fall von fehlenden Angaben auch für verwendete Standardwerte. Es ist nicht Aufgabe des Leistungserbringers, Angabe zu prüfen oder zu ermitteln. Ein eventueller Schaden muss seitens des Leistungsempfängers dezidiert belegt werden. Der Leistungserbringer haftet maximal mit 20% des Wertes des Planungsauftrages. In keinem Fall – auch nicht grobe Fahrlässigkeit – kann die Haftung jedoch den Auftragswert überschreiten. Der Leistungsempfänger verpflichtet sich, die Planung und Ausführung sach- und fachgerecht zu prüfen und absehbare Abweichungen frühzeitig anzumelden um einen eventuellen Schaden rechtzeitig zu korrigieren und zu minimieren.
Entsorgung von Elektrogeräten
- Bei Lieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten, die vom Anwendungsbereich des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762 ff.) erfasst werden, übernimmt der Leistungserbringer die Behandlung und Verwertung der genannten Geräte gemäß den §§ 11 und 12 des ElektroG, soweit es sich um Lieferungen handelt, die seit dem 13. August 2005 und an einen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind.
- Die Rücknahme der durch Absatz 1 bestimmten Geräte erfolgt am Sitz des Leistungserbringers. Der Transport der Geräte zum Ort der Rücknahme obliegt dem Besteller und erfolgt auf dessen Kosten:
- Die Rücknahme von Gasentladungslampen, die Bestandteil von Geräten nach Absatz 1 sind, erfolgt entgegen der Regelung in Absatz 2 durch die kommunalen Sammelstellen (Recyclinghöfe) oder durch die von der Lampenindustrie organisierten Übernahmestellen des Branchensystems LARS/Lightcycle: Diese Übernahmestellen können über die Internetadresse von Lightcycle (www.lightcycle.de) in Erfahrung gebracht werden.
- Bei Lieferung an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands übernimmt der Besteller hinsichtlich der vom Leistungserbringer seit dem 13. August 2005 gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte, die vom Anwendungsbereich der EG-Richtlinie 2002/96/ EG vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronikaltgeräte (Amtsblatt der Europäischen Union L 37/24 vom 13. Februar 2003; im Folgenden: WEEE-Richtlinie) erfasst werden, die Erfüllung aller Rücknahme-, Wiederverwendungs-, Behandlungs- und Entsorgungspflichten aus der WEEE-Richtlinie und stellt den Leistungserbringer von der Erfüllung dieser Pflichten frei. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die in Satz 1 genannten Geräte ordnungsgemäß zu entsorgen, sobald er sich ihrer entledigen will oder entledigen muss. Die Entsorgung muss dabei den Anforderungen der jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften der WEEE-Richtlinie, mindestens aber den Anforderungen der §§ 11 und 12 des deutschen ElektroG entsprechen.
- Sofern der Besteller die in Absatz 4 bezeichneten Geräte an Dritte weitergibt, kann er die genannten Pflichten auf seine gewerblichen Abnehmer abwälzen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Konditionen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die der Leistungserbringer mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.